Medizinrecht
Keine Amtshaftung bei fehlerhafter Behandlung eines Zivildienstleistenden
RA Norbert Elfert
31.3.2011
BGH, Urteil vom 26.10.2010 — Aktenzeichen: VI ZR 307/09
Leitsatz
Die ärztliche Behandlung von Zivildienstleistenden durch Vertragsärzte und Krankenhäuser mit Kassenzulassung im Rahmen der gesetzlichen Heilfürsorge erfolgt nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes.
Sachverhalt
Der Kläger erlitt bei einem Badeunfall eine Fraktur der
Halswirbelsäule, weswegen er notärztlich behandelt und nachfolgend
in das Krankenhaus der Beklagten eingeliefert und dort
weiterbehandelt wurde. Der Kläger wirft den Beklagten eine
fehlerhafte Befunderhebung und Diagnostik vor. Folge dieser Fehler
sei die dauerhaft beim Kläger eingetretene
Querschnittslähmung.
Zum Zeitpunkt des Unfalls und der nachfolgenden Behandlung durch
die Beklagten war der Kläger Zivildienstleistender.
Die Beklagten sind einer Haftung unter anderem entgegengetreten mit
dem Argument, einer persönlichen Inanspruchnahme der Beklagten
(Krankenhaus und behandlende Ärzte) stehe Art. 34 GG i.V.m. § 839
Abs.1 BGB entgegen. Die Behandlung des Zivildienstleistenden stelle
die Ausübung eines öffentlichen Amtes dar.
Entscheidung
Der BGH hat das vorhergehende Berufungsurteil bestätigt und der
Klage stattgegeben.
Einer Haftung der Beklagten stehe nicht das Haftungsprivileg aus
Art. 34 GG i.V.m. § 839 Abs.1 BGB entgegen. Denn die ärztliche
Heilbehandlung sei regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen
Amtes i.S.d. Art. 34 GG (vgl.: BGHZ 63,265/270). Zwar sei
anerkannt, dass die ärztliche Behandlung von Soldaten durch
Truppenärzte bzw. durch private Einrichtugnen auf Weisung des
Bundeswehrarztes die Ausübung eines öffentlichen Amtes darstelle,
so dass in diesen Konstallationen die behandelnden Ärzte bzw.
Krankenhäuser selbst nicht in Anspruch genommen werden könnten
(BGHZ 120, 176/178; BGH VersR 1996, 976)). Diese für Soldaten
geltenden Ansätze könnten aber nicht auf die Heilbehandlung eines
Zivildienstleistenden übetragen werden, da zwar nach § 35 ZDG in
Fragen der Heilfürsorge für einen Zivildienstleistenden die
Bestimmungen entsprechend Anwendung finden, die für Soldaten
gelten. Anders als die Bundeswehr verfüge allerdings der
Zivildeinst nicht über einen Sanitätsdienst. Gem. § 35 Abs. 3 ZDG
habe demnach die Behandlung durch Vertragsärzte zu erfolgen. Dass
das Bundesamt die Kosten zu tragen habe, ändere ebenfalls nichts
daran, dass die Behandlung privatrechtlich erfolge. Der für die
Ausnahme der Ausübung eines öffentlichen Amtes erforderliche enge
Zusammanhang zwischen der Zielrichtung der hoheitlichen Aufgabe und
deren Ausführung sei bei der Heilbehandlung von
Zivildienstleistenden angesichts ihrer rechtlichen und praktischen
Ausgestaltung nicht gegeben.