Bau- und Architektenrecht
Ab welchem Zeitpunkt wird eine nicht prüfbare Schlussrechnung fällig?
RA Felix Reeh
28.2.2011
BGH, Urteil vom 27.1.2011 — Aktenzeichen: VII ZR 41/10
Leitsatz:
Ist eine Werklohnforderung des Auftragnehmers fällig geworden, weil
der Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine
Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung erhoben hat,
kann die Vorlage weiterer, nicht prüfbarer Schlussrechnungen an der
bereits eingetretenen Fälligkeit der Werklohnforderung nichts
ändern. Es findet eine Sachprüfung statt, ob die Forderung
berechtigt ist.
Sachverhalt (vereinfacht):
Unternehmer U verlangte vom Bauherrn B restlichen Werklohn im
sechsstelligen Bereich. Die Parteien vereinbarten die Einbeziehung
der VOB/B.
U legte die Schlussrechnung im März 2006. B reagierte nicht.
In der Berufungstinstanz gab das Gericht Hinweise zur
Schlussrechnung, insbesondere wies es auf die fehlende Prüfbarkeit
hin.
U erstellte daraufhin am 10. November 2009 eine neue
Schlussrechnung.
Nun rügte B die fehlende Prüfbarkeit.
Das Berufungsgericht wies die Klage sodann ab. Die Schlussrechnung
sei nicht nachvollziebar. B habe dies auch gerügt und sei mit
diesem Einwand nicht ausgeschlossen.
Entscheidung:
Anders sieht das der BGH. Er verweist den Rechtsstreit an das
Berufungsgericht zurück mit folgendem Argument:
Wenn der Auftraggeber die fehlende Prübarkeit nicht rügt, kann er
sich auf diesen Einwand nachträglich nicht mehr berufen. Die
Schlussrechnung wird fällig.
Daran ändert auch die neue Schlussrechnung nichts. Vielmehr muss
das Gericht eine Sachprüfung vornehmen und entscheiden, inwieweit
die Forderung besteht und die Klage deshalb begründet oder
unbegründet ist. Es gibt keine Grundlage dafür, die einmal
eingetretene Fälligkeit einer Werklohnforderung rückwirkend zu
beseitigen. Das ist nicht möglich und würde einer Beschleunigung
der Abrechnung entgegenstehen.
Die Schlussrechnung ist, soweit es um die Schlüssigkeit geht,
Vortrag, der die Berechtigung der Werklohnforderung belegen soll.
Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht gehindert, seinen Vortrag
zu verdeutlichen, zu erläutern oder sogar zu ändern. Eine neue
Schlussrechnung ist deshalb grundsätzlich von den Gerichten zu
berücksichtigen.