Bank- und Kapitalanlagerecht
Bank haftet nicht für fehlerhaftes Verkehrswertgutachten
RAin Simone Eiben
5.8.2008
BGH, Urteil vom 3.6.2008 — Aktenzeichen: XI ZR 131/07
Leitsatz
Da Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse prüfen und ermitteln, kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung der Bank gegenüber dem Kreditnehmer ergeben.
Sachverhalt
Die Klägerin verlangte von der beklagten Bausparkasse
Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im
Zusammenahng mit dem Erwerb und der Finanzierung einer
Eigentumswohnung.
U.a. hat die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch darauf gestützt,
dass die Bausparkasse ihre hausinternen Wertermittlungen
wissentlich an systematisch überhöhten Mietausschüttungen
ausgerichtet habe.
Das Landgerich hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
die hiergegen eingelegte Berufung der Bausparkasse
zurückgewiesen.
Entscheidung
Der BGH hat auf die Revision der Bausparkasse hin, dass
angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das
Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat seine
Rechtsprechung bestätigt und im Einzelnen dargelegt, dass
Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des BGH den Wert der
ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen
Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems,
nicht aber im Kundeninteresse prüfen und ermitteln. Auf die Frage,
ob die Bank mit der überhöhten Verkehrswertfestsetzung eigene
wirtschaftliche Vorteile erstrebt, komme es ebensowenig an wie auf
die Frage, ob das finanzierende Kreditinstitut es dem Verkäufer
durch die überhöhte Wertermittlung und Finanzierung ermöglicht, das
Objekt zu einem überteuerten Kaufpreis zu veräußern. Dies gelte
bereits deshalb, da die Veräußerung einer Immobilie zu einem
überteuerten Kaufpreis selbst für den Verkäufer nicht ohne weiteres
einen zur Aufkärung verpflichtenden Umstand darstellt. Dies gelte
erst recht für die finanzierende Bank. Ausnahmsweise könne
lediglich dann eine Aufklärungspflicht der Bank über die
Unangemessenheit des Kaufpreises bestehen, wenn sie von dem
Vorliegen eines sittenwiderigen Geschäftes ausgehen müsse.
Praxishinweis:
Solange eine Bank keine Hinweise darauf hat, dass der Kaufpreis
doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert des Grundstücks
(Sittenwidrigkeit), bestehen keine Prüf- und Hinweispflichten
gegenüber dem Darlehensnehmer.
Aus einem fehlerhaften Verkehrswertgutachten, welches eine Bank zur
interenen Bewertung der Sicherheiten erstellt, kann ein
Darlehensnehmer grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche gegen
die Bank herleiten.