Bank- und Kapitalanlagerecht
Keine Haftung des Finanzdienstleisters wegen des Vermögensschadens eines Anlegers im Zusammenhang mit der Insolvenz der BFI-Bank AG
RA Bernhard Gurges
26.1.2005
LG Bielefeld, Urteil vom 17.1.2005 — Aktenzeichen: 1 O 305/04
Der Fall:
Der Kläger beauftragte den Beklagten, der sich als Makler u.a. mit
Kapitalanlagen befasst, eine Anlagebank zu finden, bei der eine
Finanzierungssumme ohne etwaige Risiken angelegt werden könnte.
Anfang 2001 veranlaßte der Beklagte, dass insgesamt 250.000,00 DM
in Sparbriefen mit unterschiedlichen Laufzeiten angelegt wurden.
Streitgegenständlich war die Anlage im April 2001 in Form eines
Sparbriefes über 50.000,00 DM, der eine Laufzeit von drei Jahren
hatte und der sowohl seitens des Klägers als auch der BFI-Bank
unkündbar war. Zu der für April 2004 vorgesehenen Auszahlung jener
50.000,00 DM kam es nicht, weil am 15.07.2003 das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der BFI-Bank AG eröffnet
wurde. Der Kläger erhielt von der Entschädigungseinrichtung
Deutscher Banken AG einen Entschädigungsbetrag von 20.000,00 €. Auf
die Höhe dieser Einlagensicherung hatte die BFI-Bank in ihren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen, die der Kläger
erhalten hatte.
Der Kläger war der Ansicht, der Beklagte habe sich ihm gegenüber
schadensersatzpflichtig gemacht, da er nicht nur eine Geldanlage
ohne finanzielle Risiken hätte wählen müssen, vielmehr ihn auch
darüber hätte aufklären müssen, dass im Falle einer Insolvenz der
Bank die Entschädigungssumme auf lediglich 20.000,00 € begrenzt
gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen!
Die Entscheidung:
1.
Das Landgericht hat eine Pflichtverletzung des Beklagten verneint.
Dieser habe eine sichere, nicht risikobehaftete Vermögensanlage
gewählt, als er Anfang 2001 den Betrag des Klägers in Höhe von
50.000,00 DM in einen Sparbrief investiert habe. Eine solche Anlage
sei nämlich nicht von Kursschwankungen oder ähnlichen
Unwägbarkeiten abhängig. Zudem sei die Verzinsung von
5,45% p.a überdurchschnittlich hoch gewesen.
Die Anlage des Geldes bei der BFI-Bank könne dem Beklagten nicht
zum Vorwurf gemacht werden. Denn es sei gerichtsbekannt, dass das
Image der Bank im Jahre 2001 noch als sehr positiv betrachtet
worden sei.
Schließlich sei dem Beklagten nicht vorzuwerfen, den Kläger auf den
beschränken Schutz der zu Gunsten der Bank erbrachten Einlagen
nicht hingewiesen zu haben. Hierzu hat das Landgericht ausdrücklich
offen gelassen, ob einem Finanzmakler grundsätzlich die Pflicht
obliegt, gegenüber seinen Kunden auf bestehende Obergrenzen
etwaiger Entschädigungsansprüche im Fall der Insolvenz des
Geldinstituts hinzuweisen. Denn vorliegend seien dem Kläger die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank ausgehändigt worden. Er
sei also jederzeit in der Lage gewesen, durch Einsichtnahme dieser
Bedingungen von der begrenzten Einlagensicherung Kenntnis zu
nehmen.
2.
Neben diesen zutreffenden Feststellungen zur fehlenden
Pflichtverletzung hat das Landgericht die Entscheidungsgründe auf
einen zweiten Gesichtspunkt gestützt, den der fehlender Kausalität.
Es hat ausgeführt, dass der Kläger auch bei entsprechender
Belehrung seine Geldgeschäfte bei der BFI-Bank getätigt hätte, weil
im Falle einer Risikoaufklärung seitens des Beklagten Anhaltspunkte
für eine Solvenz des Geldinstituts nicht vorgebracht worden wären.
Das Konzept der BFI-Bank sei nämlich im Jahre 2001 noch besonders
hervorgehoben worden.
Der Kommentar:
Die Entscheidung verdient Zustimmung, weil sie zu Recht die
Pflichtverletzung des Finanzdienstleisters verneint. Dies gilt
nicht nur für die Auswahl der Bank. Denn die Insolvenz Mitte 2003
war bei der Geldanlage 2001 nicht ansatzweise erkennbar.
Einschlägige Fachpublikationen haben sowohl im Jahre 2001 als auch
im Jahre 2002 die besonderen Qualitäten der Bank
hervorgehoben.
Insbesondere ist der Entscheidung auch deshalb beizupflichten, weil
der Finanzdienstleister gerade nicht auf die Begrenzung der
Einlagensicherung hinweisen muss, jedenfalls dann nicht, wenn die
Bank entsprechend ihrer § 23 a KreditwesenG entsprechenden
Verpflichtung selbst auf die gesetzliche Einlagensicherung und
deren Höhe exakt hinweist.
Hieraus ergibt sich bereits das Fehlen einer Pflichtverletzung und
nicht erst das erhebliche, wenn nicht ganz überwiegende
Mitverschulden, das dem Kläger in jedem Fall hätte angelastet
werden müssen.
Die Feststellungen des Landgerichts zur fehlenden Kausalität sind
lebensnah. Dem Kläger kam es erkennbar auf eine Gewinnmaximierung
an. Hätte er eine „absolute Sichderheit“ haben wollen, hätte er
nicht die Dienste des Beklagten in Anspruch zu nehmen brauchen.
Vielmehr hätte er die Geldanlage bei seiner Hausbank (einer
örtlichen Sparkasse) tätigen können, sich aber auch mit
bescheideneren Konditionen zufrieden geben müssen.
Hätte der Beklagte den Kläger auf die gesetzliche Einlagensicherung
in Höhe von maximal
20.000,00 € hingewiesen, hätte der Kläger die Anlage gleichwohl
getätigt. Vernünftigerweise hätte er den Beklagten nach seiner
Einschätzung über die Solvenz der Bank befragt. Der Beklagte hätte
auf die überaus positiven Publiktionen verwiesen mit der Maßgabe,
dass jemand in der Situation des Klägers die Anlage ungeachtet der
Begrenzung auf die gesetzliche Einlagensicherung vorgenommen
hätte.