Bau- und Architektenrecht
Schadensersatzanspruch gegen ArchitektenFristsetzung zur Nachbesserung erforderlich?
RA Johannes Deppenkemper
26.3.2009
OLG Hamm, Urteil vom 8.5.2008 — Aktenzeichen: 12 U 124/06
Leitsatz
Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen eines Planungsfehlers des Architekten, der sich noch nicht im Bauwerk realisiert hat, setzt eine zuvor fruchtlos verstrichene Nachbesserungsfrist voraus.
Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Architektin
Schadensersatz wegen einer mangelhaften Entwässerungsplanung. Die
Beklagte war mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 5
beauftragt worden. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, keine
Baugrunduntersuchung veranlasst und keine Entwässerungsplanung
erstellt zu haben. Dies sei schadensursächlich gewesen. Nach dem
Aushub der Baugrube sei austretendes Wasser im rückwärtigen
Hangbereich festgestellt worden. Ein Vertreter der Beklagten habe
angeordnet, dass eine Drainage unter der Matte und eine Abdichtung
des Kellergeschosses sowie eine Versickerung vorzunehmen sei. Die
Beklagte ist der Auffassung, dass sie die Baugruben- und
Entwässerungssituation nicht zu klären gehabt habe. Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen, die Klägerin hat Berufung gegen dieses
abweisende Urteil eingelegt.
Entscheidung
Das OLG Hamm hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Das OLG hat offengelassen, ob der Beklagten vorzuwerfen sei, im
Rahmen der ursprünglichen Planung die Baugrundverhältnisse nicht
hinreichend geklärt und deshalb keine ausreichenden
Abdichtungsarbeiten zum Schutz vor eindringendem Wasser vorgesehen
zu haben.
Ein Schadensersatzanspruch scheitere nämlich an der erforderlichen
Fristsetzung zur Nachbesserung, in diesem konkreten Fall an der
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 634 Abs. 1 S. 1 BGB a.
F. Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung sei nur dann entbehrlich
gewesen, wenn die Planung vor Feststellung ihrer Mangelhaftigkeit
bereits umgesetzt, der daraus folgende Schaden also durch eine
Nachbesserung nicht vermieden worden wäre. Genau diese
Voraussetzung hat im Streitfall nicht vorgelegen. Als die Klägerin
die Problematik erkannte, war eine Nachbesserung noch möglich. Aus
diesem Grund musste die Klägerin der Beklagten in diesem Stadium
auch Gelegenheit zur Nachbesserung geben.