Haftpflichtrecht; Besondere Vereinbarungen für Reitschulen, Pferdeverleih, Pensionsbetriebe

Landgerichts Essen, Urteil vom 7.4.2005 — Aktenzeichen: 4 O 339/04

Auslegung der Risikobeschränkung in den Besonderen Vereinbarungen für Reitschulen, Pferdeverleih, Pensionsbetriebe – AH 569–10.98, wonach Schäden an den Pensionstieren sowie die persönliche Haftpflicht der fremden Tierbenutzer nicht versichert sind.

(Leitsatz des Verfassers)

Sachverhalt
Der Kläger betreibt in Düsseldorf eine Reitschule, zu der eine Pferdepension gehört. Der Kläger ist bei der Beklagten betriebshaftpflichtversichert.

Im August 2003 ereignete sich in der Reithalle des Klägers ein Unfall, bei dem ein Pensionspferd durch das Ausschlagen eines Schulpferdes des Klägers erhebliche Verletzungen erlitt, die dazu führten, dass das Pensionspferd eingeschläfert werden musste. Das Schulpferd des Klägers wurde im Rahmen eines Reitunterrichtes, das Pensionspferd außerhalb des Reitunterrichtes durch den Sohn des Klägers zum Vergnügen geritten. Mit der Eigentümerin des Pensionspferdes bestand ein Pensionsvertrag, der auch die Benutzung der Reithalle gestattete. Die Eigentümerin des Pensionspferdes hat Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kläger geltend gemacht.

Dem Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten, der die Risiken der Reitschule absichern sollte, lagen die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)sowie Besondere Vereinbarungen für Reitschulen, Pferdeverleih, Pensionsbetriebe zugrunde (AH 569-10.98), die wie folgt lauten:

„Nicht versichert sind Schäden an den Pensionstieren, sowie die persönliche Haftpflicht der fremden Tierbenutzer.“

Der Kläger verlangte von der Beklagten Versicherungsschutz. Er war der Ansicht, der Ausschlusstatbestand der AH 569-10.98 greife im vorliegenden Fall nicht ein, da kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Pensionsbetrieb bzw. der Unterbringung des Pferdes in der Pension auf der einen Seite und dem Schadenseintritt auf der anderen Seite bestanden habe. Das Pensionspferd sei nicht im Rahmen des Pensionsvertrages, sondern lediglich zum Vergnügen geritten worden.

Das Landgericht Essen hat die Klage abgewiesen.

Entscheidung
Das Landgericht Essen hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Gewährung von Versicherungsschutz aus § 149 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag verneint.

Gemäß § 1 Ziffer 2 lit b) der allgemeinen Vertragsbedingungen erstrecke sich der Versicherungsschutz auf das im Versicherungsschein angegebene versicherte Risiko. Das Unfallereignis gehöre jedoch nicht zu den versicherten Risiken, da es von der Einschränkung der Besonderen Vereinbarung AH 569-10.98 erfasst werde. Durch den Unfall sei ein Schaden an einem Pensionstier entstanden, da zwischen dem Kläger und der Eigentümerin des Pferdes ein Pensionsvertrag geschlossen worden sei.

Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Risikobegrenzung. Hintergrund der Risikobegrenzung sei, dass aus der Sicht des Versicherungsunternehmens eigene Sachen des Versicherungsnehmers und Sachen, die in seine Obhut gegeben werden, wirtschaftlich eine Einheit darstellen. Fremde Sachen in der Obhut des Versicherungsnehmers seien dessen Einwirkungen ebenso ausgesetzt wie eigene Sachen, für die Versicherungsschutz nicht gewährt werde.

Zwar greife die Risikobegrenzung nach ihrem Sinn und Zweck dort nicht mehr, wo ein Zusammenhang zwischen dem Pensionsbetrieb und dem schadensstiftenden Ereignis fehle. Für die Risikobegrenzung sei kein Raum, wenn ein Pferd, für das ein Pensionsvertrag geschlossen worden sei, wie ein beliebiges „Fremdpferd“ in den Einwirkungsbereich des Klägers gelange und durch ein von diesem zu verantwortendes Ereignis geschädigt werde.

Ein solcher Fall sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Insbesondere komme es nicht darauf an, ob das Pferd zum eigenen Vergnügen oder aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung aus dem Pensionsvertrag geritten worden sei. Selbst wenn die Eigentümerin des Pferdes dieses selbst geritteners nicht aufgehoben gewesen. Das Pferd sei in der Reithalle des Klägers geritten worden. Hierbei handele es sich typischerweise um einen Ort, in dem auch die Pensionspferde des Klägers bewegt würden und damit seiner Einwirkung ausgesetzt seien. So stehe es den Vertragspartnern des Klägers frei, nicht nur die Stallungen des Pensionsbetriebes, sondern auch die Reithalle des Klägers für ihre Tiere zu nutzen. Der Kläger könne nicht nur in den Stallungen, sondern auch in seiner Reithalle konkret auf die Benutzung Einfluss nehmen, etwa indem er durch Anweisungen dafür Sorge trage, dass bestimmte Pferde oder Reitgruppen voneinander getrennt würden und so für eine möglichst gefahrlose Nutzung Sorge trage.

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