Tierhalterhaftung bei Unterbringung von Tieren verschiedener Tierhalter auf einer gemeinsamen Koppel bei Unaufklärbarkeit desjenigen Tieres, das mit seiner Tiergefahr konkret für den Unfall schadensursächlich gewesen ist.

OLG München, Urteil vom 19.4.2012 — Aktenzeichen: 14 U 2687/11

Leitsatz
Haben verschiedene Tierhalter ihre Tiere in einem gemeinsamen Pferch untergebracht, so ist eine Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB i.V.m. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB auch dann anwendbar, wenn sich nur bei einem Tier die Tiergefahr konkret schadensverursachend verwirklicht hat, es sich aber nicht mehr feststellen lässt, bei welchem von mehreren verschiedenen Haltern zuzuordnenden Tieren.

Sachverhalt
Der Beklagte sowie ein Dritter hatten auf einer mit einem Elektrozaun versehenen Koppel mehrere Schafe untergebracht, von denen ein Teil dem Beklagten und der übrige Teil dem Dritten gehörten. Unstreitig wurde der Kläger in der Nähe dieser Koppel von einem auf dieser Koppel untergebrachten Schafe umgestoßen, wobei sich jedoch nicht feststellen ließ, welches der Tiere konkret die Koppel verlassen und den Unfall verursacht hatte.

Entscheidung
Eine Tierhalterhaftung des Beklagten nach § 833 S. 1 BGB kam nur in Betracht, wenn der Beklagte nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB trotz Unaufklärbarkeit des den Schaden konkret verursachenden Tieres haften würde.

Dies ist vom OLG München bejaht worden. Nach Auffassung des Senats sei nämlich § 830 Abs. 1 S. 2 BGB auch dann anwendbar, wenn sich nur bei einem Tier die Tiergefahr konkret schadensverursachend verwirklicht habe, es sich aber nicht mehr feststellen lasse, bei welchem von mehreren verschiedenen Haltern zuzuordnenden Tieren. Dies gelte jedenfalls, wenn dieses Tier zu einer gemeinsamen Herde von Tieren verschiedener Halter gehört, die sich in einem gemeinsamen Pferch befindet oder anderweitig einer einheitlichen und gemeinsamen Überwachung unterliegt.

Begründet wird diese Auffassung des Senats mit dem Hinweis, das für die Haftung nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche anspruchsbegründende Verhalten des Beklagten und des weiteren Tierhalters bestehe in der Haltung der Tiere in einem gemeinsamen Pferch, also in einer konkreten Situation, mit der sie Andere der von einem Tier ausgehenden, nur unzulänglich beherrschbaren Gefahr aussetzen. Beklagter und Dritter hätten gemeinsam eine auf den konkreten Ort und die konkrete Situation im Schadenszeitpunkt bezogene Gefahrenlage geschaffen.

Persönliche Anmerkung
Nach Auffassung des Verfassers ist dieses Urteil des OLG München sehr bedenklich. Allein der Umstand der Unterbringung von Tieren verschiedener Tierhalter auf einer gemeinsamen Koppel kann noch nicht das für die Haftung nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche anspruchsbegründende Verhalten rechtfertigen.

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