Insolvenzrecht
Zu den Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung im Drei-Personen-Verhältnis
RA Johannes Deppenkemper
1.4.2009
BGH, Urteil vom 5.6.2008 — Aktenzeichen: IX ZR 163/07
Leitsatz
Eine Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht unentgeltlich, soweit der Empfänger anschließend die von ihm geschuldete ausgleichende Gegenleistung an den Dritten erbringt.
Entscheidung
Der BGH hat ausgeführt, daß im „Zwei-Personen-Verhältnis“ eine
Verfügung als unentgeltlich anzusehen ist, wenn ihr nach dem Inhalt
des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden
also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem von ihm
aufgegebenen Vermögenswert entspricht. Wird eine dritte Person in
den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend
darauf an, ob der Verfügende selbst einen Ausgleich für seine
Verfügung erhalten hat. Maßgebend ist vielmehr, ob der
Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen
hat. Denn es entspricht der Wertung des § 134 InsO, daß der
Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient,
wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat.
Rechtsanwalt
Deppenkemper