Haftpflichtrecht
Stundenverrechnungssätze inder Reparaturkostenabrechnung nach einem Verkehrsunfall
RA Norbert Elfert
23.11.2009
BGH, Urteil vom 20.10.2009 — Aktenzeichen: XI ZR 53/2009
Der BGH hat sich bereits in dem sogenannten „Porsche-Urteil“ damit
auseinandergesetzt, ob der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte
bei der Schadensspezifikation auf Gutachtenbasis die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu
Grunde legen darf. Diese Frage hat der BGH dem Grunde nach bejaht.
Allerdings ist stets die Schadensminderungspflicht des Geschädigten
zu berücksichtigen. Kann der Schädiger den Geschädigten daher auf
eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos zugänglichen
sogenannten „freien Fachwerkstatt“ verweisen und auch darlegen,
dass eine dortige Reparatur dem Qualitätsstandard einer
markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, so sind die
Stundenverrechnungssätze der freien Fachwerkstatt bei der
Schadensabrechnung zu Grunde zu legen.
Nun hat der BGH in der jüngsten Entscheidung in Fortsetzung der in
dem Porsche-Urteil geäußerten Rechtsauffassung entschieden, dass
für den Geschädigten eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“
für den Geschädigten auch zumutbar sein muss. Der Verweis auf eine
freie Fachwerkstatt kann für den Geschädigten trotz der diesem
obliegenden Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, wenn ein
Fahrzeug bis zum Alter von drei Jahren beschädigt ist. Wegen der
noch möglicherweise bestehenden Herstellergarantie, der späteren
Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten oder Kulanzleistungen
muss sich der Geschädigte dann grundsätzlich nicht auf andere
Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen. Auch für ältere Fahrzeuge
könne dies gelten, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass das
Fahrzeug — in dem der BGH-Entscheidung zu Grunde liegenden
Sachverhalt ging es um einen 9 1/2 Jahre alten VW Golf mit einer
Laufleistung von über 119.000 km — stets in der markengebundenen
Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde.
Nach den Feststellungen des BGH kann daher der Geschädigte
grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt zu Grunde legen. Zwar kann der Schädiger auf eine
günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt
verweisen. Er hat dann aber darzulegen, dass die günstigere
Reparaturmöglichkeit für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres
zugänglich ist und die dortige Reparatur dem Qualitätsstandard
einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht ("Porsche-Urteil").
Selbst für den Fall, dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann der
Verweis des Geschädigten auf die freie Fachwerkstatt dennoch
unzumutbar sein.
Leitsatz