Haftpflichtrecht
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens im Prozess
RA Norbert Elfert
4.9.2012
OLG Hamm - Beschluss vom 14.08.2012 — Aktenzeichen: I - 25 W 203/12
In seinem Beschluss vom 14.08.2012 hat das OLG Hamm hierzu
ausgeführt, dass der unterlegene Gegner gem. § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO
die Kosten eines von der Gegenseite eingeholten Privatgutachtens zu
tragen hat, wenn dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
oder -verteidigung notwendig war, wobei solche Kosten nach
überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nur
ausnahmsweise im Kostenfestsetzungsverfahren — unbeschadet etwaiger
Erstattungsansprüche aus materiellem Recht — berücksichtigungsfähig
sind (vgl. Übersicht bei Stein/Jonas/Bork, 21. Auflage, § 91
-"Privatgutachten“ ; Baumbach/Hartmann, 56.Auflage, § 91 Rd-Nr. 102
- „Gutachten"). Entscheidend ist nicht allein das Kriterium einer
„Prozessbezogenheit“, sondern die Frage der Notwendigkeit, die
kritisch zu prüfen ist. Im Falle prozessbegleitender Gutachten sind
an die Notwendigkeit dabei besonders strenge Anforderungen zu
stellen, da während des Prozesses eine Beweisaufnahme nämlich
grundsätzlich nur im Rahmen der gerichtlichen Beweisanordnungen
stattfindet. Die Klärung strittiger Tatsachenfragen ist nicht Sache
der Parteien, sondern des Gerichts in dem nach der ZPO hierfür
vorgesehenen Beweisaufnahmeverfahren. Daher ist die Notwendigkeit
eines Privatgutachtens nur ausnahmesweise zu bejahen, wenn ein
Privatgutachten dazu dient, ein gerichtliches
Sachverständigengutachten zu überprüfen, zu widerlegen oder
zumindest zu erschüttern oder Fragen an den gerichtlichen
Sachverständigen zu formulieren oder wenn die Partei nur auf der
Basis eines Privatgutachtens in der Lage ist, substantiiert und
sachgerecht auf den Vortrag der fachlich versierten Gegenpartei
schriftsätzlich vortragen zu können.