Bau- und Architektenrecht
Auch der Schwarzarbeiter haftet für Mängel
RA Dr. Ingo Schmidt
18.6.2008
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.4.2008 — Aktenzeichen: VII ZR 140/07 und VII ZR 42/07
Vereinbaren die Vertragspartner eines Bauvorhabens, dass der
Auftragnehmer die Arbeiten ohne Rechnung ausführen soll, stellt
sich die Frage, ob der Auftragnehmer für etwaige Mängel haftet. Der
Bundesgerichtshof hatte sich in zwei Fällen mit dieser Problematik
zu befassen und die Frage bejaht.
Sachverhalt
Im ersten Verfahren hatte der Auftraggeber den Auftragnehmer
beauftragt, seine Terrasse abzudichten und mit Holz auszulegen.
Kurze Zeit nach Abschluss der Arbeiten drang in die unterhalb der
Terrasse gelegene Einliegerwohnung Wasser ein. Der Auftraggeber
machte Gewährleistungsansprüche geltend.
Im zweiten Verfahren beauftragten die Bauherren eines
Einfamilienhauses einen Vermessungsingenieur mit der Einmessung des
Hauses. Wenig später machten die Bauherren geltend, infolge eines
Vermessungsfehlers seien Haus und Carport falsch platziert worden.
Sie verlangten Ersatz des daraus entstandenen Schadens.
In beiden Fällen wurde verabredet, dass für die Leistungen keine
Rechnung gestellt werden sollte.
In erster und zweiter Instanz haben die Gerichte die auf
Gewährleistung abzielenden Klagen der Auftraggeber abgewiesen; die
Werkverträge seien nämlich nichtig, denn sie dienten der
Steuerhinterziehung und verstießen damit gegen ein gesetzliches
Verbot.
Der Bundesgerichtshof sah dies anders.
Entscheidung
Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben könne sich ein
Auftragnehmer nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen.
Wenn der Auftragnehmer seine Leistungen am Anwesen des
Auftraggebers in mangelhafter Weise erbringe und sich seine
mangelhafte Arbeiten — wie bei den Vermessungsarbeiten — im Bauwerk
niederschlagen, hat der Auftraggeber ein besonderes Interesse an
Mängelansprüchen. Dies sei auch für den Auftragnehmer
offensichtlich; dieser verhalte sich deshalb treuwidrig, wenn er
sich in Widerspruch zu seinem bisher auf Erfüllung des Vertrages
gerichteten Verhalten darauf berufe, dass er wegen der auch seinem
eigenen gesetzwidrigen Vorteil dienenden Ohne-Rechnung-Abrede und
wegen einer sich daraus ergebenden Gesamtnichtigkeit des
Werkvertrages für seine mangelhaften Leistungen nicht
gewährleistungspflichtig sei.