Bau- und Architektenrecht
Bauträger errichtet eine Wohnungseigentumsanlage
RA Dr. Ingo Schmidt
9.6.2005
OLG Hamm, Urteil vom 10.2.2005 — Aktenzeichen: 21 U 94/04
Der Fall
Der Bauträger errichtet eine Wohnungseigentumsanlage. In der
Baubeschreibung ist folgende Klausel enthalten:
„Von der Leistungsbeschreibung abweichende Ausführungen bleiben
vorbehalten, sofern damit technische Verbesserungen verbunden
und/oder der Gesamtwert des Objekts nicht wesentlich beeinträchtigt
werden.“
Nach der Baubeschreibung schuldete der Bauträger die Ausführung der
Fassade in mineralischem Kratzputz. Ausgeführt wird allerdings ein
Kunstharz-Silikonputz. Dies wollen die Wohnungseigentümer nicht
hinnehmen. Sie verlangen den Austausch des Kunstharzputzes gegen
den vorgesehenen mineralischen Fassadenputz. Der Bauträger lehnt
dies unter Hinweis auf die obige Klausel ab; der Gesamtwert des
Objekts sei nicht beeinträchtigt.
Die Klage der Eigentümer auf Vorschuss hatte erst beim OLG
Erfolg.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Hamm gab den Eigentümern Recht. Ein Mangel
wurde bejaht. Die Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der
Soll-Beschaffenheit sei auch nicht durch die oben genannte Klausel
gerechtfertigt. Denn diese verstoße gegen § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz
(heute § 308 Nr. 4 BGB). Indem die Klausel auf den Gesamtwert
abstelle, würde sie nämlich dazu führen, dass ein Einzelgewerk
erheblich in Qualität oder Quantität reduziert oder ein kleineres
Gewerk, dessen Volumen nur einen geringen Prozentsatz des
Gesamtbauwertes ausmacht, sogar ganz weggelassen werden könnte. An
einer so weit gehenden Abänderungsbefugnis bestehe kein
schutzwürdiges Interesse des Bauträgers.