Das OLG hat ein für § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ausreichendes abgestimmtes und arbeitsteiliges Zusammenwirken im Verhältnis des Beklagten zu 2) und des vor seinem Lkw wartenden Geschädigten bejaht. Das Hochziehen des auf dem Boden liegenden Greifers müsse im Gesamtzusammenhang der Tätigkeit des Beklagten zu 2) gesehen werden. Es sei nicht irgendeine Vorbereitungshandlung gewesen, sondern bereits als Bestandteil des Entladevorganges und des damit zusammenhängenden Vorgehens beim Löschen des Schiffes einzuordnen. Auch die erforderliche wechselseitige Gefahrengemeinschaft sei zu bejahen, da der Beklagte zu 2) trotz seines Platzes auf dem Kran spezifischen Gefahren wie etwa beim Verlassen des Krans während eines noch nicht beendeten Einzelvorganges ausgesetzt gewesen sei. Zwar mögen diese Gefahren eher fern gelegen haben, jedoch waren sie nicht ausgeschlossen, was für eine gemeinsame Betriebsstätte ausreiche.
Das OLG Oldenburg stellt auf den Gesamtzusammenhang des Arbeitsvorgangs ab, ohne den Sachverhalt in einzelne Zeitabschnitte aufzuteilen. Dem ist unter der Prämisse zuzustimmen, dass echte Vorbereitungshandlungen also solche, die mit dem eigentlichen Arbeitsvorgang noch nichts zu tun haben, also der eigentliche Arbeitsvorgang zum Zeitpunkt ihrer Vornahme – anders als im Fall des OLG Oldenburg – noch nicht begonnen hat, bei der Betrachtung außen vor bleiben müssen. Der BGH hat die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen, was den Rückschluss zulässt, dass die teilweise vertretene Interpretation der BGH-Entscheidung vom 22.01.2013, Az.: VI ZR 175/11, „vorbereitende Tätigkeiten“ begründeten niemals das Haftungsprivileg des § 106 Abs.3, 3. Alt. SGB VII — so auch die Argumentation der klagenden Berufsgenossenschaft im hiesigen Verfahren — in dieser Allgemeinheit nicht greift, sondern es einer genauen Betrachtung im Einzelfall bedarf, ob eine nicht privilegierte Vorbereitungshandlung oder eine schon dem gemeinsamen Wirken zugehörige „frühe Ersthandlung“ vorliegt.