Bank- und Kapitalanlagerecht
Keine Aufklärungspflicht über Provisionen
RA Axel Boesenberg
8.6.2011
BGH, Urteil vom 5.5.2011 — Aktenzeichen: III ZR 84/10
Sachverhalt
Ein freier Anlageberater erhielt eine Provision in Höhe von 11 %
der Beteiligungssumme. Über die konkrete Höhe seiner Provision
hatte er den Anleger nicht aufgeklärt. Dieser sah darin eine
Verletzung der dem Anlageberater obliegenden Aufklärungspflichten
und klagte. Das Oberlandesgericht gab dem Anleger Recht. Der
Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht war der Auffassung, ein freier Anlageberater
sei ebenso wie eine Bank dazu verpflichtet, von sich aus über den
Umfang erhaltener Provisionen aufzuklären. Der BGH erteilte dieser
Auffassung eine Absage und verfestigt damit seine Rechtsprechung,
dass ein nicht bankmäßig gebundener Anlageberater nicht ungefragt
über die Höhe einer zu erwartenden Provision aufzuklären hat. Der
BGH ist der Auffassung, dass für den Anleger regelmäßig kein
schützenswertes Vertrauen darauf besteht, dass der freie, von dem
Anleger selbst nicht vergütete Anlageberater keine Leistungen in
Form von Provisionen erhält. Vielmehr ist dem Anleger bewusst, dass
der Berater eine Provisionsvergütung erhält. Soweit es um die
genaue Höhe der dem Anlageberater zukommenden Provision geht, ist
es nach Ansicht des BGH bei gebotener Abwägung der Interessen von
Anleger und Anlageberater Sache des Anlegers, die konkrete Höhe der
Provision bei dem Anlageberater nachzufragen.
Des Weiteren bestätigt der BGH, dass grundsätzlich der Anleger als
Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für eine
Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung des Anlageberaters
trägt.