Bau- und Architektenrecht
Schaden vor Abnahme: Unternehmer muss gratis nochmals leisten !
RA Johannes Deppenkemper
9.7.2010
OLG Celle, Urteil vom 18.3.2010 — Aktenzeichen: 6 U 108/09
Leitsatz
Der Unternehmer muss das Werk ohne zusätzliche Vergütung neu herstellen, wenn das Werk dieses Unternehmers vor Abnahme zerstört wird.
Sachverhalt
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Trockenbauarbeiten. Weil
ein Nachunternehmer der Beklagten einen Fehler machte, kam es zu
einem Wassereinbruch, bevor das Werk der Klägerin abgenommen wurde.
An den Vorsatzschalen — erbracht von der Klägerin — traten
Verformungen auf. Die Klägerin tauschte die Schalen aus, verlangt
nunmehr ca. 34.000,00 €.
Entscheidung
Die Klage bleibt erfolglos.
Das OLG Celle führt aus, dass die Klägerin verpflichtet war, die
Verschlechterung des Werkes zu beseitigen, indem sie die
Vorsatzschalen austauschte. Grund ist, dass die Klägerin noch die
Gefahr der Verschlechterung der Leistung trug. Denn die Beklagte
hatte die Leistung der Klägerin weder abgenommen noch befand sich
die Beklagte im Annahmeverzug.
Praxis-Tipp:
In vielen Fällen gibt es für den so schmerzhaft betroffenen
Auftragnehmer noch ein Schlupfloch:
Wer — wie klassischerweise der obige Trockenbauer — durch den
Einbau sein Eigentum an den Baustoffen verliert, hat bei
nachgewiesener Beschädigung der Werkleistung durch einen
Drittunternehmer einen Anspruch gegenüber seinem Auftraggeber auf
Abtretung des Ersatzanspruches. Bis zu dieser Abtretung kann der
Auftragnehmer die erneute Herstellung verweigern.