Bau- und Architektenrecht
SowiesokostenWas ist das?
RA Dr. Ingo Schmidt
3.1.2011
OLG Hamm, Urteil vom 9.11.2010 — Aktenzeichen: 19 U 38/10
Der Werkunternehmer ist prinzipiell zur Mängelbeseitigung
verpflichtet. Er trägt insoweit auch die dafür erforderlichen
Kosten. Gelegentlich ist es allerdings so, dass der Auftraggeber
allein durch die Mängelhaftung außerhalb bestehender vertraglicher
Verpflichtungen des Werkunternehmens Vorteile erlangt. Diese muss
er an den Werkunternehmer ausgleichen. Solche Vorteile kann der
Auftraggeber etwa dadurch erlangen, dass er durch die Nachbesserung
ein mangelfreies Werk zu einem Preis erhält, der bei
vertragsgerechtem Verhalten des Werkunternehmers höher gewesen
wäre. Dies sind die sogenannten Sowiesokosten.
Hätte also der vereinbarte Erfolg nur durch Zusatzaufträge oder
durch einen anderen teureren Auftrag erreicht werden können, muss
der Auftraggeber die insoweit entstehenden Mehrkosten selbst
tragen. Mit solchen Mehrkosten darf der Werkunternehmer nicht
belastet werden; denn um diese wäre das Werk bei ordnungsgemäßer
Ausführung sowieso teurer geworden.
Der Höhe nach ist dann abzustellen auf diejenigen Mehraufwendungen,
die bei Befolgung des mit der Mängelbeseitigung vorgesehenen
Konzepts ohnehin entstanden wären; abzustellen ist insoweit auf den
Preisstand einer früher ordnungsgemäßen Errichtung; spätere
Preiserhöhungen bleiben unberücksichtigt.
Mit dieser von der Rechtsprechung entwickelten Regelung der
sogenannten Sowiesokosten werden die Parteien des Vertrages
letztlich so gestellt, wie sie bei vertragsgerechtem Verhalten
gestanden hätten. Dann hätte etwa der Werkunternehmer darauf
hingewiesen, dass zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtung bestimmte zusätzliche Arbeiten erforderlich wären;
über diese hätte man sich dann vertraglich verständigt, etwa in
Form von Mehrkosten.
Nicht immer zieht allerdings das Argument dieser Sowiesokosten.
Einem Werkunternehmer ist es etwa nicht gestattet, sich durch
Geltendmachung von Sowiesokosten einer werkvertraglichen
Erfolgshaftung zu entziehen; hat der Werkunternehmer etwa einen
Erfolg zu einem bestimmten Preis garantiert, so bleibt er daran
gebunden, und zwar selbst dann, wenn sich die beabsichtigte
Ausführung nachträglich als unzureichend erweist und möglicherweise
einen Mehraufwand erfordert. Hat der Werkunternehmer einen Erfolg
etwa pauschal versprochen, entstehen Sowiesokosten nur in dem Maße,
in denen diese Pauschalierung überschritten wird.
In bestimmten Fällen kann der Werkunternehmer überhaupt nicht mit
dem Argument der Sowiesokosten gehört werden. In einem vom OLG Hamm
entschiedenen Fall hatte der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der
Tragwerksplanung beauftragt. Später verkaufte er das Haus an einen
Dritten. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die
Tragwerksplanung mangelhaft war. Es kam zu Rissen. Der Auftraggeber
verlangte nun vom Werkunternehmer Schadensersatz für die
Beseitigung dieser Risse. Der Werkunternehmer wandte ein, dass bei
korrekter Planung ein Mehraufwand in Höhe eines bestimmten Betrages
entstanden sei. Um diesen Betrag wollte der Werkunternehmer den
Schadensersatz unter dem Aspekt der sogenannten Sowiesokosten
mindern.
Im Ergebnis ohne Erfolg. Der Auftraggeber stellte sich nämlich
zutreffend auf den Standpunkt, dass er diese Mehraufwendungen — für
eine stärkere Dimensionierung der Decken — mit in den Kaufpreis
eingerechnet hätte, wenn ihm dieser Mehraufwand bekannt gewesen
wäre. Diese Möglichkeit bestand nachträglich nicht mehr. Der
Auftraggeber hatte also nichts erspart. Ein Abzug wegen
Sowiesokosten war daher nicht berechtigt.