Bau- und Architektenrecht
Stundenzettel in der Baupraxis
RA Dr. Ingo Schmidt
22.3.2011
OLG Hamm, Urteil vom 8.2.2011 — Aktenzeichen: 21 U 88/10
Leitsatz
Sind Stundenlohnzettel nicht vom Auftraggeber gegengezeichnet, kann der Auftragnehmer den Umfang der Stundenlohnarbeiten anderweitig nachweisen, z.B. durch Zeugenaussagen.
Sachverhalt
Zwischen dem Bauherrn und dem Sanitärunternehmer bestand ein
VOB-Bauvertrag. In seiner Schlussrechnung machte der Unternehmer
Stundenlohnarbeiten geltend. Da die Stundenlohnzettel aber nicht
unterschrieben waren, verweigerte der Bauherr die Bezahlung. Der
Unternehmer klagte seinen Werklohn ein.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Auch wenn die Darlegungs- und Beweislast
für die geleisteten Stunden beim Werkunternehmer läge, bliebe dem
Unternehmer immer noch die Möglichkeit, den Umfang der
Stundenlohnarbeiten durch Aussagen seiner Mitarbeiter in Verbindung
mit Rapportzetteln nachzuweisen. Dies war hier der Fall.
Keine Stundenvergütung bekam der Werkunternehmer allerdings für die
Fahrzeiten; im Baugewerbe sei es nicht üblich — so das Gericht -,
die Fahrtkosten auf Stundenbasis abzurechnen. Diese Kosten seien
regelmäßig Gegenstand der Preiskalkulation des Unternehmers.