Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten.
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um ein möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Den Geschädigten trifft gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlegung der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeuges beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bildet nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachter Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung der Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkte Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Dies schlage sich regelmäßig in tatsächlich aufgewendeten Beträgen nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche.
Diese Grundsätze gelten auch bei einer Abtretung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zwar nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten des Erstzessionars, also des Sachverständigen, abzustellen, denn der Zessionar erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestand. Dennoch ist es unter Umständen des Streitfalls nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Aufwand in Höhe der gem. § 632 Abs. 2 BGB üblichen Vergütung für einen Kraftfahrzeugsachverständigen geschätzt hat. Der verständige Geschädigte, der keine Honorarvereinbarung trifft und den Schadensersatzanspruch bei Erteilung des Gutachtensauftrags abtritt, wird im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht. Der Senat hat den subjektiven Schadenbegriff vorliegend verdrängt, indem er die Perspektive des Geschädigten gegen die des Sachverständigen austauscht. So führt er aus, dass der Geschädigte den auf das Honorar bezogenen Schadenersatzanspruch bereits vor Rechnungsstellung an den Sachverständigen abgetreten habe. Entscheidend sei daher nicht seine, sondern die Perspektive des Sachverständigen.
Da beim Sachverständigen keinerlei beschränkte Erkenntnismöglichkeit vorliegt, kann dieser in Ermangelung einer konkreten Preisabrede auch nur den nach § 632 Abs. 2 BGB ortsüblichen und angemessenen Tarif für seine Leistung abrechnen.