Bau- und Architektenrecht
Unwirksame Vertragsstrafenvereinbarung
RA Johannes Deppenkemper
11.3.2008
BGH, Urteil vom 6.12.2007 — Aktenzeichen: VII ZR 28/07
Leitsatz
Eine Vertragsstrafenklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn das Erfordernis des Verschuldens für die Verwirkung der Vertragsstrafe eingeschränkt wird.
Sachverhalt
Der BGH hatte über die von der Klägerin geltend gemachte
Vertragsstrafe wegen einer Bauzeitüberschreitung zu entscheiden.
Der Vertrag enthielt unter der Überschrift „Bauzeit und
Sicherheiten“ eine Regelung, nach der die Bauarbeiten bis zum 01.
Februar 2002 fertigzustellen waren. Im Rahmen dieser Klausel hieß
es weiterhin:
„Die Frist gilt als verbindlich und verlängert sich auch nicht
durch witterungsbedingte Beeinträchtigung. Bei Überschreitung der
Ausführungsfrist hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,3
% der Auftragssumme pro Werktag des Verzuges zu zahlen; höchstens
jedoch 10 % der Schlußrechnungssumme.“
Der Kläger verlangte für mehr als 33 Werktage eine Vertragsstrafe
von mehr als 260.000,00 €.
Entscheidung
Der BGH entschied, dass die obige Vertragsstrafenvereinbarung
unwirksam ist. Zum einen leitet der BGH die Unwirksamkeit aus der
Einschränkung der Verschuldensabhängigkeit der Vertragsstrafe ab.
Witterungsbedingte Beeinträchtigungen sollten die
Fertigstellungsfrist nicht verlängern. Im Zusammenhang mit der
Regelung der Vertragsstrafe hätte dies bedeutet, dass die
Vertragsstrafe auch dann verwirkt wäre, wenn die Beklagte eine
Überschreitung des Feststellungstermins wegen witterungsbedingter
Umstände nicht zu vertreten hätte. Zum anderen verstößt nach der
Rechtsprechung des BGH die obige Klausel gegen das
Transparenzgebot. Die Vertragsstrafenklausel sei unklar, weil die
Bemessungsgrundlage für den Tagessatz der Vertragsstrafe — 0,3 % -
nicht eindeutig bestimmt sei. „Auftragssumme“ könne entweder die
zuvor vereinbarte Summe oder aber die nach Abwicklung des Vertrages
geschuldete Vergütung sein.