Bau- und Architektenrecht
Welcher Gerichtsstand ist für eine Werklohnklage der richtige?
RA Felix Reeh
27.9.2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 6.9.2012 — Aktenzeichen: 18a O 52/12
Leitsatz
Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gilt nicht für die Zahlung der Vergütung einer Bauleistung.
Sachverhalt
Der Entscheidung des LG Düsseldorf liegt eine Werklohnklage eines
Unternehmens zugrunde. Der Unternehmer erhebt zunächst Klage beim
LG Aachen. Das Gericht verweist den Rechtsstreit an das LG
Düsseldorf zur Prüfung dessen Zuständigkeit, da — so vermutlich der
Hintergrund der Entscheidung — das Bauwerk im Gerichtsbezirk
Düsseldorf errichtet wurde.
Entscheidung
Das Landgericht Düsseldorf erklärt sich jedoch ebenfalls für
unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das für den Wohnsitz
des Auftraggebers zuständige Gericht.
Zur Begründung führt es aus, für eine Werklohnforderung gelte nicht
der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO. Denn
die geltend gemachte Vergütungsforderung sei nicht im Bezirk des LG
Düsseldorf zu erfüllen, sondern als Geldschuld am Sitz des
Schuldners, hier also des Auftraggebers.
Praxishinweis: Damit entfernt sich das Landgericht von
Entscheidungen des BGH und einem großen Teil der obergerichtilchen
Rechtsprechung, welche die Auffassung vertreten, für die
Vergütungsforderung sei im wohlverstandenen Interesse der
Baubeteiligten wegen der besonderen Ortsbezogenheit gem. § 29 ZPO
auch der Ort des Bauwerks maßgeblich. Unter dieser Betrachtung wäre
dann hier auch das LG Düsseldorf zuständig gewesen. Das LG
Düsseldorf stützt sich bei seiner Entscheidung auf Beschlüsse der
Landgerichte Stralsund und Frankenthal, welche die gleiche
Auffassung vertreten.
Problematisch für die Praxis ist, dass eine Entscheidung wie die
des LG Düsseldorf für das Landgericht, an welches der Rechtsstreit
verwiesen wurde, bindend ist. Ohne eine gesetzliche Klarstellung
kann der Anwalt des Unternehmers nicht wissen, ob das Gericht am
Ort des Bauwerks den Rechtsstreit entscheiden oder ihn
weiterverweisen wird. Da jede Verweisung des Rechtsstreits viel
Zeit kostet, sollte der Unternehmer in Erwägung ziehen, unmittelbar
am Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.