Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst

BGH, Urteil vom 13.11.2013 — Aktenzeichen: I ZR 143/12 Geburtstagszug

Leitsatz
An den Urheberrechtsschutz von Gewerken der angewandten Kunst sind grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen als an den von Werken der zweckfreien Kunst

Sachverhalt
Die Klägerin ist Spielwarendesignerin und zeichnete für die Beklagte Entwürfe für einen Zug aus Holz („Geburtstagszug“). Die Klägerin meint, bei ihren Entwürfen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke. Angesichts des großen Verkaufserfolges des Geburtstagszuges sei die gezahlte Vergütung zu gering. Die Klägerin nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung in Anspruch.

Die Klage ist sowohl beim LG Lübeck als auch beim OLG Schleswig erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Klägerin gefertigten Entwürfe seien urheberrechtlich nicht geschützt.

Entscheidung
Der BGH weist auf die Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hin, die erfolgt ist im Hinblick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahre 2004. Durch die Reform des Geschmacksmusterrechts sei ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und damit der enge Bezug zum Urheberrecht beseitigt worden. Der Schutz als Geschmacksmuster setze nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern nur die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz schließen sich nicht aus. Sie können nebeneinander bestehen. Deshalb kann der urheberrechtliche Schutz nicht mit der Begründung verneint werden, mit dem Geschmacksmusterschutz stehe der Klägerin ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst seien deshalb — so der BGH — keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen oder musikalischen Schaffens. Es genüge, dass Werke der angewandten Kunst eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der damit vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Dies gelte auch für die Entwürfe der Klägerin.

Aus vorgenannten Gründen hat der BGH das Urteil des OLG Schleswig aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das OLG Schleswig wird nun zu prüfen haben, ob die von der Klägerin entworfenen Spielwaren den geringeren Anforderungen genügen, die nunmehr an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst zu stellen sind.

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